Wahlliste

Zeit bis zur Abgabe der Wahlvorschläge:

So viel Zeit bleibt Dir noch - am 28. März 2024 um 18:00 Uhr müssen die ausgefüllten Wahllisten mit den benötigten Unterstützungsunterschriften beim zuständigen Wahlleiter eingereicht sein. Es ist dringend zu empfehlen, dies mindestens 10 Tage vorher zu tun, damit eventuelle Fehler noch geheilt werden können. Erst dann beginnt der Wahlkampf!


Du willst mehr Demokratie in Ihre Gemeinde bringen und gemeinsam mit anderen in den Ortschafts- oder Gemeinderat, in den Bezirksbeirat oder in den Kreistag gewählt werden? Dazu gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Du kannst Dich einer bestehenden Partei oder Wählervereinigung anschließen und dort bei der Listenaufstellung kandidieren. Ob dies erfolgreich ist, hängt von DeinerAusstrahlung und der Konkurrenz ab. Du kommst aber als „Neuzugang“ in eine Partei oder eine Wählervereinigung, die vielleicht schon Jahre oder Jahrzehnte arbeitet und in der bestimmte Personen gewisse Listenplätze quasi abonniert haben. Trotzdem ist eine Kommunalwahl immer eine Persönlichkeitswahl, wenn Du mit der Politik ihrer Fraktion nicht mehr einverstanden bist, kannst Du jederzeit austreten und am besten mit einigen Gleichgesinnten eine eigene Fraktion bilden.

Oder Du kannst Dich selbst ermächtigen und gemeinsam mit Gleichgesinnten und einer eigenen Liste zur Kommunalwahl in Deiner Gemeinde und / oder für den Kreistag antreten. Diese Selbstermächtigung ist die Grundlage einer funktionierenden Demokratie – es braucht nur etwas Mut und natürlich vor allem zeitlichen Einsatz!
Für eine Selbstermächtigung benötigst Du keine Partei und keinen Verein, sondern kannst als nichtmitgliedschaftliche Wählervereinigung antreten. Um Dir dabei zu helfen, ist diese Seite entstanden.

Formen der Wahllisten

Es gibt in BW für alle Ebenen grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten, Wahllisten zu erstellen:

Die Parteiliste

Wahlberechtigt sind bei der Erstellung der Liste nur Mitglieder der jeweiligen Partei, die in der Gemeinde bzw. im Wahlgebiet leben. Auf die Liste gewählt werden können allerdings auch Nicht-Parteimitglieder.

Die mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

Wahlberechtigt sind bei der Erstellung der Liste nur Mitglieder eines Vereins, die in der Gemeinde bzw. im Wahlgebiet leben. Auf die Liste gewählt werden können allerdings auch Nicht-Parteimitglieder. Die Freien Wähler sind i.d.R. als Verein organisiert. Du kannst theoretisch auch einen Verein gründen, allerdings ist dies viel Aufwand.

Die nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

Diese Form der Listenaufstellung hat viele Vorteile, vor allem ist sie freilassend und besonders demokratisch, da jeder Interessierte ohne vorherige Mitgliedschaft mitbestimmen kann. Alle Dir bekannten Sympathisanten und Unterstützer können zur Aufstellung einer Liste eingeladen werden, dürfen mitwählen und natürlich auch gewählt werden.

Auch eine nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung braucht eine Organisation, die zumindest die Listenaufstellung und die nachfolgende Unterschriftensammlung organisiert. Dies sollte Dir mit Hilfe des Leitfadens und der Unterstützung durch den Kreiswahlleiter gelingen.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen

Hier können verschiedene Gruppierungen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Dies können verschiedene Organisationsformen sein, beispielsweise eine Partei und eine oder mehrere nichtmitgliedschaftlich organisierte Gruppe(n), ein oder emhrere Partei(en) und ein oder mehrere Verein(e), ein Verein und eine nichtmitgliedschaftlich organisierte Gruppe, aber natürlich auch zwei Parteien, zwei Vereine oder zwei nichtmitgliedschaftlich organisierte Gruppen etc.

Einheitsliste

Gibt es in einer Gemeinde keine Listenvorschläge, so lädt i.d.R. der bestehende Gemeinderat, hilfsweise die Gemeinde, die Einwohner zu einer Aufstellungsversammlung ein, bei der alle Anwesenden eine Wahlliste aufstellen können, für die auch ebenfalls alle Anwesenden kandidieren können. Man geht davon aus, dass dies Gemeinden unter 5.000 Einwohnern sind, in denen der so entstandene Listenvorschlag die doppelte Anzahl an Kandidaten haben kann bzw. soll, wie der Gemeinderat Sitze hat.

Hier handelt es sich dann um eine reine Persönlichkeitswahl!

Dies ist eigentlich das demokratischste Verfahren einer Listenaufstellung.

Wahllisten

Wahllisten für Gemeinde- bzw. Stadtrat

Grundsätzlich sollte eine für die Gemeinderatswahl einzureichende Liste aus genau so vielen Kandidaten bestehen, wie der entsprechende Gemeinderat Sitze hat. Die Anzahl der Sitze ist in § 25 GemO geregelt. Ausgenommen davon sind Gemeinden unter 5.000 Einwohnern, in denen die Listen die doppelte Anzahl Kandidaten haben können wie der Gemeinderat Sitze hat.

Es ist wichtig, möglichst eine „volle“ Liste zu haben, da sonst Stimmen verloren gehen können, wenn ein Wähler nur die Liste wählt. Wenn ein Wähler nur eine Liste ankreuzt, bekommt jedes Listenmitglied eine Stimme. Wenn es nicht so viele Listenmitglieder gibt wie Stimmen zu vergeben sind, verfallen diese Stimmen.

Es ist auch sinnvoll, vorsorglich einen oder mehrere Ersatzkandidaten zu wählen, deren Wahl im Protokoll ersichtlich ist, die aber nicht auf der Wahlliste stehen. Sollten dann gewählte Kandidaten ausfallen, können diese demokratisch gewählten Ersatzkandidaten von den Vertrauensleuten als Ersatz eingesetzt werden.

In einigen Gemeinden gibt es noch die (komplizierte) „Unechte Teilortswahl“. Hier muss eine vollständige Liste in jedem Teilort Bewerber haben, die dort auch – zumindest mit einer Zweitwohnung, wenn die Erstwohnung auch in der Gemeinde ist – wohnen. Bei Gemeinden mit unechter Teilortswahl ist es also die erste Aufgabe, die Sitzverteilung der Teilorte zu finden, und dies bei der Kandidatensuche zu berücksichtigen. Hinweis: Wer eine Aufstellung in einem Teilort plant, dort aber nicht wohnt, oder in einem Teilort wohnt, aber im Kernort kandidieren will, sollte sich mindestens 3 Monate vor der Aufstellungsversammlung dort eine Nebenwohnung suchen und diese auch anmelden.

Wahllisten für den Kreistag

Hier gilt ähnliches wie für die Gemeinderatswahl. Die Landkreise werden aber in mehrere Wahlkreise eingeteilt, aus denen je nach Einwohnerzahl unterschiedlich viele Kreistagsmitglieder gewählt werden können. Für jeden Wahlkreis muss eine eigene Aufstellungsversammlung durchgeführt werden, auf der immer nur Menschen wählen dürfen, die in dem jeweiligen Wahlkreis wohnen, gewählt werden können aber auch Bewerber aus anderen Wahlkreisen. Ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis kandidieren. (Die (sinnvolle) Regelung, dass ein Bewerber in zwei Wahlkreisen kandidieren durfte, wurde 2003 von der Regierung Öttinger eingeführt, 2013 aber von den Grünen wieder gestrichen …).

Hilfreich ist die Darstellung auf der Seite der Landesanstalt für politische Bildung zur Kommunalwahl https://www.kommunalwahl-bw.de/wer-wird-gewaehlt-kommunalwahl

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